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Ladungssicherung

Mehr als 2.300 Lkw-Unfälle sind jährlich auf schlechte oder fehlende Ladungssicherung zurückzuführen. Zahlreiche Polizeikontrollen haben diese Schätzungen der Transportversicherer im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bestätigt: Fast 70 Prozent der Lkw, die über deutsche Autobahnen fahren, sind mit schlecht oder überhaupt nicht gesichertem Transportgut unterwegs. § 37(4) BGV 29 Die Ladung ist so zu verstauen und bei Bedarf zu sichern, dass bei üblichen Verkehrsbedingungen eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Was versteht man hierbei unter normalen Verkehrsbedingungen? Unter anderem auch Vollbremsungen und Unebenheiten der Fahrbahn, denn es ist z. B. jederzeit möglich, dass Sie an einer unübersichtlichen Stelle auf ein liegen gebliebenes Fahrzeug treffen.

Verantwortung
Nicht nur der Fahrzeugführer ist für die Ladungssicherung verantwortlich. Wie fast überall greifen auch in der Ladungssicherung mehrere Gesetze ineinander, wie z.B. der § 412 HGB, der auf den Absender der Ladung abzielt. Das Gesetz besagt: keiner kennt sein eigenes Produkt so gut wie der Produzent, also muss auch er wissen wie die Ladung beim Transport am besten zu sichern ist.

Gemäß den Vorgaben des Handelsgesetzbuches § 412 HGB ist der Absender für die Verladung verantwortlich. Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Ladegut beförderungssicher zu verladen, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen.

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Ausbildung gemäß 
VDI Richtlinien 2700ff sowie 
DGUV Vorschrift 1 (BGV A1)

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