Werden in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften bestimmte Qualifikationen für den Umgang mit Arbeitsmitteln gefordert (hier Qualifikationsnachweis gemäß DGUV Vorschrift 68 (bisher: BGV D 27) "Flurförderzeuge"), muss der Arbeitgeber grundsätzlich gewährleisten, dass bei seinen Beschäftigten die geforderten Qualifikationen vorliegen.
Auf Wunsch senden wir Ihnen auch gerne nähere Informationen schriftlich zu.